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Art. 1 § 2 AußHG 1995

Fassungen
10.03.1995 bis 30.09.2005 — BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 210.03.199530.09.2005 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 172/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung (-genehmigung, -lizenz) nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.

  1. Absatz 2,Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich gewesen ist, zu deren Durchführung aber infolge von Änderungen von Rechtsvorschriften eine Aus- oder Einfuhrbewilligung erforderlich wird, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen, bei unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der für diese jeweils vorgesehenen Antragsfrist, zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte. die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach Paragraph 5, Absatz 4 dieses Gesetzes verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.

Schlagworte

Ausfuhrbewilligung, Ausfuhrgenehmigung, Ausfuhrlizenz, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12086391

Alte Dokumentnummer

N5199546872J