Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung (-genehmigung, -lizenz) nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.Paragraph 2, (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung (-genehmigung, -lizenz) nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.
(2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich gewesen ist, zu deren Durchführung aber infolge von Änderungen von Rechtsvorschriften eine Aus- oder Einfuhrbewilligung erforderlich wird, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen, bei unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der für diese jeweils vorgesehenen Antragsfrist, zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte. die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach § 5 Absatz 4 dieses Gesetzes verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich gewesen ist, zu deren Durchführung aber infolge von Änderungen von Rechtsvorschriften eine Aus- oder Einfuhrbewilligung erforderlich wird, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen, bei unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der für diese jeweils vorgesehenen Antragsfrist, zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte. die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach Paragraph 5, Absatz 4 dieses Gesetzes verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.
Schlagworte
Ausfuhrbewilligung, Ausfuhrgenehmigung, Ausfuhrlizenz,
Einfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz
Dokumentnummer
NOR12086391
Alte Dokumentnummer
N5199546872J